Kongress Länderrisiken 2010

29. April 2010 Rheingoldhalle Mainz

Perspektiven für die Außenwirtschaft
Coface-Ceo Cazes zu Ratings
Wer finanziert den Aufschwung?
Wirtschaftsfaktor Fußball
Impressionen Kongress 2010

News

weitere Newsbeiträge

Im Eiltempo beschlossen


BERLIN 29.01.2009 (Ost-West-Contact). Zum 1. Januar wurde von der Duma die Reform des GmbH-Gesetzes verabschiedet. Deutsche Anwälte in Moskau sehen darin einen wichtigen Schritt hin zu mehr Rechtssicherheit. Die Reform tritt am 1. Juli 2009 in Kraft.

Die russische GmbH (OOO) stellt die unter Investoren beliebteste Rechtsform dar. Sie ist einfach zu gründen, flexibel zu handhaben, erfordert nur wenig Kapital und bietet dennoch einen vollen Haftungsschirm.

Umso bedeutsamer sind aktuelle Änderungen im OOO-Gesetz, die der Gesetzgeber kurz vor dem Jahreswechsel im Eiltempo verabschiedet hat. Ein bereits seit 2005 vorliegender Änderungsentwurf wurde am 19. und 24.12.2008 in zweiter und dritter Lesung von der Duma verabschiedet. Der Föderationsrat stimmte am 29.12. zu, der Präsident unterzeichnete am 30.12., und das Gesetz wurde am 31.12.2008 in der Rossijskaja Gazeta veröffentlicht.

Anteilsveräußerung erleichtert

Einziges Gründungsdokument der OOO ist zukünftig die Satzung, in der zudem die Anteile der einzelnen Gesellschafter nicht mehr anzugeben sind. Stattdessen hat die OOO eine Gesellschafterliste zu führen. Diese eher technischen Änderungen erlauben es, zukünftig Anteile an einer OOO ohne Satzungsänderung zu erwerben. Der Kaufvertrag muss allerdings zwingend in notarieller Form geschlossen werden. Der Notar führt dann die Eintragung im Register herbei und informiert die OOO; ein gutgläubiger Erwerb ist unter bestimmten Umständen möglich. Der Rahmen der Veräußerung kann in der Satzung genauer ausgestaltet werden. In der Regel steht den übrigen Gesellschaftern oder der OOO ein Vorkaufsrecht zu. Der Kaufpreis kann in der Satzung im Voraus bestimmt werden. Auch weiterhin ist es möglich, in der Satzung die Veräußerung an Dritte ganz auszuschließen oder sie von der Zustimmung der übrigen Gesellschafter abhängig zu machen. Das bisher als Nachteil empfundene gesetzliche Austrittsrecht entfällt; es kann allerdings weiterhin in der Satzung vereinbart werden. Im Gegenzug steht einem Gesellschafter, der seinen Anteil nicht veräußern kann, der gegen eine Kapitalerhöhung unter den Gesellschaftern oder die Billigung eines sog. bedeutenden Rechtsgeschäfts gestimmt hat, eine Art Andienungsrecht zu. Er kann dann von der OOO die Übernahme des Anteils und die Auszahlung des tatsächlichen Wertes innerhalb von drei Monaten verlangen.

Gesellschaftervereinbarungen möglich

Die fehlende Möglichkeit, über die Satzung hinaus Vereinbarungen zwischen den Gesellschaftern (sog. Shareholder-Agreements) zu treffen, zwang Investoren mitunter zur Flucht in ausländische Rechtsordnungen. Damit waren allerdings erhebliche Risiken verbunden. Die Novelle erlaubt es nun, solche Verträge in schriftlicher Form abzuschließen und darin u.a. das Abstimmungsverhalten, Bedingungen für einen Anteilsverkauf oder ein Austrittsverbot zu regeln. Fraglich bleibt allerdings die Durchsetzbarkeit der Vereinbarung. Das Gesetz sieht keine gesellschaftsrechtlichen Sanktionen vor, so dass die Gesellschafter auf die üblichen Sanktionen des Zivilrechts wie Schadensersatz oder Vertragsstrafen verwiesen sein dürften.

Weitere Änderungen

Die Novelle enthält eine Vielzahl weiterer Änderungen, die auf den ersten Blick eher technisch erscheinen, aber praktische Bedeutung erlangen können. So erweitert sie die dem Direktorenrat übertragbaren Kompetenzen, was insbesondere bei einem Joint Venture von Bedeutung sein kann. Gesellschafterbeschlüsse können nur noch innerhalb von zwei Monaten angefochten werden. Wer seine Anteile nicht voll einzahlt, kann insoweit kein Stimmrecht ausüben. Die Übertragung der Geschäftsführung an eine Verwaltungsgesellschaft ist stets möglich. Es können weitere Geschäfte dem Verfahren über sog. bedeutende Rechtsgeschäfte unterstellt werden.

Praktische Auswirkungen

Die Änderungen treten weitgehend am 01.07.2009 in Kraft. Bereits bestehende OOOs sind zudem verpflichtet, ihre Gründungsdokumente bis spätestens 01.01.2010 an die neue Rechtslage anzupassen (insbesondere Höhe und Nominalwert der Anteile in das Register eintragen zu lassen). Für die Gründung einer 100-prozentigen Tochtergesellschaft ändert sich kaum etwas. Bei mehreren Gesellschaftern - etwa in einem Joint Venture - wird die OOO hingegen flexibler und damit attraktiver; die Rechtsform der ZAO dürfte weiter an Bedeutung verlieren. Der Preis für die gewonnenen Spielräume ist allerdings ein höherer Aufwand zur Gestaltung der Satzung und ggf. eines Shareholder-Agreements. Noch mehr als bisher müssen alle Eventualitäten der Zusammenarbeit schon bei der Gründung bedacht und in den Dokumenten abgebildet werden. Dass dies möglich ist, kann man allerdings nur begrüßen. (OST-WEST-CONTACT 1/09)

Die Autoren
Dr. Rainer Wedde ist Leiter des Moskauer Büros, Semen Anufriev ist Anwalt im Moskauer Büro der Kanzlei BEITEN BURKHARDT. Kontakt: Rainer.Wedde@bblaw.com

OST-WEST-CONTACT - Das Wirtschaftsmagazin für Ost-West-Kooperation - ist Medienpartner beim Kongress Länderrisiken 2009.

Weitere Informationen zu Russland
www.owc.de
www.ost-west-contact.de/onlinearchiv